Sollte der Vollmachtgeber Gesellschafter sein, ist es wichtig, sich für den Fall einer (plötzlichen) Geschäftsunfähigkeit umfassend abzusichern, um den ungehinderten Fortlauf der Unternehmensgeschäfte zu gewährleisten.
Die Erteilung einer Generalvollmacht, also die Befugnis eine GmbH unmittelbar zu Vertreten ist nicht zulässig, auch nicht wenn die anderen Gesellschafter der Erteilung einer solchen Generalvollmacht zugestimmt hatten. Dem Bevollmächtigten darf nur eine Handlungsvollmacht bezüglich aller Geschäfte einer GmbH erteilt werden, welche nicht nur durch organschaftliche Vertretung erfolgen können, sondern als Bevollmächtigter des Geschäftsführers.
Das Urteil des BGH vom 18.07.2002 kann bei Interesse über sen.kester-haeusler-stiftung@t-online.de angefordert werden.