Vorsorgebevollmächtigter – Änderungen im neuen Betreuungsrecht ab Januar 2023

Nach bisher geltendem Recht muss der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers ebenso gut (§ 1896 Abs. 2 BGB) wie ein Betreuer erledigen. Mit der Reform des Betreuungsrechts ab 2023 müssen die Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB neue Fassung). Damit entfällt die Erforderlichkeit einer Betreuung bei Vorliegen einer Vollmacht, wenn der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Betroffenen vergleichbar mit einem Betreuer erledigt. Auf die Bezeichnung „gut“ kommt es also nicht mehr an. Hintergrund ist, dass nach neuem Recht der Betreuer dafür zu sorgen hat, dass der Betroffene sein Leben nach eigenen Wünschen gestalten kann (§ 1821 Abs. 2 BGB neue Fassung) und somit – zumindest gesetzlich – festgelegt wurde, dass die Wünsche des Betroffenen auch bei einer gesetzlichen Betreuung im Mittelpunkt stehen und damit die Qualität sowohl der Betreuung als auch der Vollmachtsausübung gleichermaßen definiert ist.

 

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