Im Rahmen der Erstellung einer Vorsorgevollmacht muss sich der Vollmachtgeber auch bezüglich der Frage der Insichgeschäfte beraten lassen.
Ein Insichgeschäft liegt dann vor, wenn der Vollmachtnehmer mit sich selbst einen Vertrag schließt. Beispielsweise hat der ältere Mensch noch ein Auto, das verkauft werden soll, dann ist es nicht möglich, dass der Vollmachtnehmer einen Kaufvertrag aufsetzt und auf der einen Seite den Vollmachtgeber und auf der anderen Seite den Vollmachtnehmer vertritt. Dann handelt es sich um ein Insichgeschäft, dass nach § 181 BGB verboten ist.
Ein derartiges Geschäft ist zwar nicht unwirksam, aber der Vertrag ist schwebend unwirksam. Das heißt, er muss genehmigt werden. Lebt der Vollmachtgeber noch, könnte er ihn genehmigen, wenn er den Inhalt des Geschäftes kennt und aufgrund seiner Demenz beispielsweise den Inhalt erkennen kann. Ist der Vollmachtgeber gestorben, können Erben das Geschäft nachgenehmigen.
Oftmals befindet sich in Vorsorgevollmachten der Hinweis, dass Geschäfte gemäß § 181 BGB erlaubt sind. Hier war die notwendige Kenntnis oder Information der Vollmachtgeber nicht gegeben. Der Vollmachtgeber unterschreibt derartige Vollmachten, die wir für höchst gefährlich halten, da Insichgeschäfte generell sehr gefährlich sind und bei Vorsorgevollmachten ausgeschlossen werden sollten.
Es heißt auch oft in Vorsorgevollmachten: „Eine Befreiung von § 181 BGB wird nicht erteilt.