Betreuung trotz Vorsorgevollmacht – Der Bevollmächtigte kann nicht im eigenen Namen Beschwerde hiergegen einlegen

Nach dem Beschluss des BGH vom 15.04.2015 (AZ: XII ZB 330/14) ist der Vorsorgebevollmächtigte nicht berechtigt, im eigenen Namen gegen einen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. Auch eine mögliche verfassungsrechtliche Notwendigkeit einer nach Vollmachtswiderruf anhaltenden Vertretung des Betroffenen durch den Vorsorgebevollmächtigten kann diesem nur die Befugnis erteilen, eine Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung im Namen des Betroffenen einzulegen. Wenn eine vom Vorsorgebevollmächtigten im eigenen Namen eingelegte Beschwerde verworfen wird, kann dieser nach Widerruf der Vorsorgevollmacht kein Mandat mehr zur Vertretung des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz erteilen.

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