Arzt entscheidet nicht wie Bevollmächtigter

Große Probleme können auftauchen, wenn zwischen Arzt und Bevollmächtigtem hinsichtlich der Behandlung des Vollmachtgebers keine Einigkeit besteht. Ist der Arzt mit der Entscheidung des Vollmachtnehmers, wie die weitere Behandlung durchgeführt werden soll, nicht einverstanden, dann kann er nur im Notfall oder um große Gesundheitsgefahren für den Betroffenen zu verhindern, eine andere Entscheidung treffen. Wir empfehlen in derartigen Fällen immer, dass der Arzt das Betreuungsgericht anruft, um zu klären, welche Art der Behandlung durchgeführt werden darf. Geht es um gefährliche Behandlungen, so darf der Arzt nur dann tätig werden, wenn er vom Betreuungsgericht oder von dem Bevollmächtigten erfahren hat, dass die entsprechende Genehmigung seitens des Betreuungsgerichts vorliegt, bzw. dass die Maßnahmen im Sinne von § 1904 I BGB überhaupt vom Betreuungsgericht genehmigt wurden. Eine Ausnahme nach § 1904 BGB besteht allerdings dann, wenn Arzt und Bevollmächtigter sich über die Behandlungsmethode geeinigt haben.

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