Regelmäßiges Verschließen der Eingangstür einer Pflegeeinrichtung kann unterbringungsähnliche Maßnahme sein

Ohne wirksame Einwilligung des Betroffenen ist eine Maßnahme immer dann als unterbrigungsähnlich im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB  – und damit als genehmigungspflichtig – zu beurteilen, wenn sie, ohne eine Unterbringung zu sein, die Bewegungsfreiheit des Betroffenen über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig begrenzt und dies zumindest auch bezweckt.

Ein regelmäßiges "Hindern" an der Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn es stets zur selben Zeit oder aus wiederkehrendem Anlass erfolgt. Es kommt nicht auf die Dauer der jeweiligen Einzelmaßnahme an. Folglich sind auch kurzzeitige Beschränkungen der Bewegungsfreiheit genehmigungspflichtig, wenn sie regelmäßig vorgenommen werden. Anders ist dies nur bei regelmäßigen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, bei denen es sich um nur unerhebliche Verzögerungen handelt.

Das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nacht kann eine genehmigungspflichtige unterbringungsähnliche Maßnahme darstellen, wenn der Betroffene zum einen keinen Schlüssel hat und zum anderen ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung nicht ermöglicht.

BGH, Beschluss v. 07.01.2015, AZ: XII ZB 395/14

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