Die Erblasserin E und ihr Ehemann M schlossen am 06.06.2002 einen Erbvertrag. In diesem Erbvertrag vereinbarten sie, dass die früher vereinbarte gegenseitige Erbeinsetzung aufrechterhalten werden sollte. Als Alleinerbin setzten E und M ihre Tochter K1 ein. Die beiden anderen Kinder von E und M, K2 und K3 wurden in dem Erbvertrag nicht bedacht. Warum E und M lediglich K1 und nicht auch ihre beiden anderen Kinder bedacht haben, ist in dem Testament nicht erklärt. Kurz nach Abschluss des Erbvertrages ist M verstorben. Im Jahre 2005 focht E die Schluss- sowie Ersatzerbeneinsetzung im Erbvertrag an. Zur Begründung führte E an, dass K1 versprochen hätte, den länger Lebenden bis zu seinem Tod persönlich zu pflegen und ihn in ihren Haushalt aufzunehmen. Dies habe K1 ihren Eltern E und M kurz vor Unterzeichnung des Erbvertrages persönlich gegeben. E setzte mit einer weiteren notariellen Urkunde K1, K2 und K3 zu gleichen Teilen als Erben ein. Nach dem Tod der E kündigte das zuständige Nachlassgericht an, im Erbschein die K1 als Alleinerbin auszuweisen. Hiergegen erhob K2 Beschwerde, die durch OLG München mit Beschluss vom 27.07.2007 zurückgewiesen wurde. In seiner Begründung führt das OLG München aus, dass eine erbvertragliche letztwillige Verfügung dann angefochten werden kann, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden war, also ein Motivirrtum auf Seiten des Erblassers vorlag. Da im vorliegenden Fall das Versprechen der lebenslangen Pflege durch K1 nicht einmal andeutungsweise im ursprünglichen Erbvertrag mit aufgenommen worden war, verneinte das OLG München den Zusammenhang zwischen dem Pflegeversprechen und dem Erbvertrag, da die Eheleute E und M die lebenslange Pflege ohne weiteres in den Erbvertrag hätten mit aufnehmen können. Die Beschwerde war deshalb abzuweisen.
OLG München, Beschl. V. 27.07.2007, 31 Wx 51/07
Tanja Stier
Rechtsanwältin