Oft stellt sich nach dem Tode des Erblassers die Frage, wie mit seinen Bankkonten verfahren werden soll oder kann. Die verantwortliche Bank wird das betreffende Konto zunächst sperren, wenn sie die Nachricht erhält, dass der Inhaber verstorben ist. Diese Nachricht wird sie im Regelfall von den Angehörigen erhalten; zahlreiche Banken informieren sich auch selbst über Todesfälle. Das Guthaben gebührt dem Rechtsnachfolger, also dem oder den Erben, der zunächst ermittelt werden muss. Auszahlungen werden nur an solche Personen vorgenommen werden, die sich durch das Vorlegen eines Erbscheins oder eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll als Rechtsnachfolger legitimieren können. Denn leistet die Bank an eine Person, die sich nicht ausreichend legitimiert hat, so macht sie sich den tatsächlichen Erben gegenüber haftbar. Da aber ein solcher Erbschein häufig erst mit einiger Verzögerung erteilt werden kann, ergibt sich für das Bankkonto eine gewisse Schwebezeit.
In dieser Zeit, in der das Konto als so genanntes Nachlasskonto geführt wird, bleibt die Bank nicht völlig untätig: Es werden weiterhin Aufträge ausgeführt, die der Verstorbene noch zu seinen Lebzeiten erteilt hat, sofern diesbezüglich kein Widerspruch des oder der Erben erfolgt. Dies gilt auch für Daueraufträge, Einzugsermächtigungen und Abbuchungen des Erblassers. Laufende, regelmäßige Zahlungen des Verstorbenen, wie Versicherungsbeiträge, Mieten etc. werden daher in der Regel weiterhin automatisch geleistet. Auch Schecks, die der Erblasser ausgestellt hat, werden weiterhin eingelöst. Schließlich können die Kosten der Beerdigung, die in jedem Fall der Erbe als neuer Kontoinhaber zu tragen hat, aus dem Konto beglichen werden, wenn entsprechende Auslagen nachgewiesen werden. Für Angehörige, die ihre Erbenstellung nicht oder noch nicht nachweisen können, besteht allerdings darüber hinaus keine Möglichkeit mehr, laufende Kosten durch Zugriff auf das Konto des Verstorbenen zu decken.
Um diesen Zustand zu vermeiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, mit denen sich der Erblasser schon zu Lebzeiten auseinandersetzen sollte:
• Er kann zum einen bei seiner Bank einer bestimmten Person eine Vollmacht auf den Todesfall (so genannte postmortale Vollmacht) erteilen. Die betreffende Person kann dann sofort nach dem Todesfall in dem vom Erblasser bestimmten Umfang über das Bankguthaben verfügen. Allerdings können der oder die Rechtsnachfolger des Erblassers eine solche Vollmacht jederzeit frei widerrufen.
• Er kann andererseits eines oder mehrere seiner Konten in ein so genanntes Oder- Konto zusammen mit einer weiteren Person (zum Beispiel dem Ehepartner) umwandeln. Dann sind sowohl er selbst als auch der andere Teil zur Kontoführung berechtigt. Auch diesen Zustand können aber die Erben später beseitigen.
Doch selbst wenn ein Erbschein erteilt ist und damit feststeht, wer Zugriff auf das Konto hat und wem das Guthaben gebührt, können sich hinsichtlich der Kontoführung Schwierigkeiten ergeben. Gibt es eine Mehrheit von Erben, also eine Erbengemeinschaft, dann ist nur die Gesamtheit der Erben gemeinsam kontoführungsberechtigt, das heißt jede Anweisung an die verantwortliche Bank bedarf der Zustimmung jedes einzelnen Erben. Das ist vor allem dann unpraktikabel, wenn die Verwaltung des Bankvermögens häufige und schnelle Entscheidungen erfordert. Hier kann sich die Erbengemeinschaft auf einen gemeinsamen Kontoführer einigen, der mit Vollmacht der übrigen Erben das Konto alleinverantwortlich führt. Nicht selten scheitert aber dies an der Uneinigkeit der Miterben, die hinsichtlich des Nachlasses und deren richtiger Verwaltung bis zur Auseinandersetzung unterschiedliche Interessen verfolgen können. Auch für diesen Fall kann der Erblasser vorsorgen: Indem er einen Testamentsvollstrecker benennt, der anstelle der Erbengemeinschaft die Kontoführungsberechtigung innehat, stellt er sicher, dass sein Vermögen nach seinen eigenen Vorgaben betreut wird.
Tanja Stier
Rechtsanwältin