Haftung des Heimträgers

Wenn eine Pflegekraft, die zur persönlichen Betreuung bei der Mobilisierung einer schwerstbehinderten Person, diese Person kurzfristig aus den Augen lässt, um einem Kollegen bei der Betreuung eines anderen Bewohners zu helfen und es deshalb zu einem Sturz der schwerstbehinderten Person kommt, haftet der Heimträger auf Schadensersatz.

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