Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei „Spielsucht“, Voraussetzungen

In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorübergehende) Alkohol- oder Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn eine krankhafte Alkohol- oder Drogensucht i. S. d. Überempfindlichkeit gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unterscheidbaren psychischen Defekts alkohol- oder drogensüchtig ist, der in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung i. S. d. §§ 20, 21 StGB gleichsteht.

Demgemäß sind eine Neigung zum Alkoholmissbrauch, eine Alkoholabhängigkeit und selbst chronischer Alkoholismus als Folge jahrelangen Alkoholmissbrauchs für sich allein nicht als hinreichende Gründe für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt worden. Die Voraussetzungen für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus können auch aus Gründen der verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeit nicht weniger streng  sein als bei stoffgebundenen Süchten.

Die unbefristete Unterbringung gem. § 63 StGB stellt einen überaus gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar.  Das gilt hier umso mehr, als der Maßregelvollzug nach § 63 StGB auf die Behandlung Spielsüchtiger ersichtlich nicht ausgerichtet ist. Demgemäß wäre zu besorgen, dass der nicht oder nicht genügend behandelte Betroffene im Fall fortbestehender Gefährlichkeit lange Zeit im Maßregelvollzug untergebracht bliebe.

BGH, Urt. V. 06.03.2013 – 5 StR 597/12

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