In Deutschland herrscht der Grundsatz, dass zunächst jeder ärztliche Heileingriff unter den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB fällt. Das Handeln des Arztes kann jedoch durch die Einwilligung des Patienten oder dessen mutmaßliche Einwilligung gerechtfertigt sein. Falls jedoch eine eindeutige Willensrichtung nicht erkennbar ist, hat der Grundsatz des Lebensschutzes Vorrang. Das Leben stellt eines der höchsten Rechtsgüter in unserer Gesellschaft dar. Einem Patienten, welcher eine lebensbedrohliche Verletzung hat und dessen Wille bezüglich einer Behandlung nicht erkennbar ist, muss zunächst geholfen werden. Erst wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Patient eine Behandlung ablehnt, muss ein Arzt auf eine Weiterbehandlung verzichten. Denn das Leben stellt ein unwiederbringliches Rechtsgut dar.
Somit fällt ein ärztlicher Heileingriff nicht unter den Tatbestand der Körperverletzung gem. § 223 StGB, wenn der einwilligungsfähige Patient in den Eingriff eingewilligt hat oder seine mutmaßliche Einwilligung vorausgesetzt werden kann.
Des Weitern wird der strafrechtliche Rahmen durch die §§ 211, 216 StGB bestimmt. Dabei ist der strafrechtliche Grundsatz sehr einfach gestrickt: die vorsätzliche Tötung eines Menschen ist gem. § 211 StGB verboten, was gerade durch das harte Strafmaß einer lebenslangen Freiheitsstrafe deutlich wird. Ebenso ist die Tötung auf Verlangen gem. § 216 StGB unter Strafe gestellt, allerdings mit einem weitaus geringeren Strafmaß bedroht. Dagegen wird der Selbstmord in Deutschland nicht unter Strafe gestellt. Diese Abgrenzung lässt einen Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht eines Patienten und der Pflicht des Staates zum Erhalt des Lebens entstehen.
Besonders ältere und zerbrechliche Menschen könnten aus Rücksicht ihren Angehörigen gegenüber ihre Tötung erbitten oder sich damit einverstanden erklären.
Dabei ist mit Blick auf § 216 StGB zu beachten, dass ein Mensch üblicherweise in die Verletzung seines Rechtsgutes einwilligen kann, was vor allem bei der Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff deutlich wird. Denn dem Patienten wird durch sein Selbstbestimmungsrecht die Disposition über das Rechtsgut Leben überlassen. Allerdings untersagt § 216 StGB ausdrücklich auch eine Tötung auf Verlangen, woraus sich ergibt, dass der Patient trotz seines Selbstbestimmungsrechts aus strafrechtlicher Sicht nicht gezielt in seine Tötung einwilligen kann. Demnach schränkt § 216 StGB das Selbstbestimmungsrecht ein, was zu einer sehr umstrittenen Diskussion in der Literatur bezüglich der Verfassungskonformität des § 216 StGB führt. Sofern nun die Einwilligung in eine ärztliche Behandlung als eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifiziert wird, ist diese auch den Grenzen, welche für Willenserklärungen gelten, unterworfen. Was gem. § 134 BGB auch für gesetzliche Verbote gilt. Folglich darf ein Patient auch keine strafbare Handlung von einem Dritten verlangen, er kann aufgrund seines Selbstbestimmungsrechts in eine Körperverletzung einwilligen, es bleibt ihm jedoch untersagt, von einem Dritten seine Tötung zu verlangen.
Dies hat zur Folge, dass ein Patient auch mittels einer Patientenverfügung seine Tötung nicht verlangen darf, was die Grenze, was von einem Arzt in einer Patientenverfügung verlangt werden darf, deutlich macht. Denn § 216 StGB zeigt, dass die Grenze zur aktiven Tötung eines Menschen nicht überschritten werden darf.