Können die von der Staatskasse getragenen Kosten der Betreuung nach deren Beendigung rückwirkend vom Betreuten zurückverlangt werden?

Unter Umständen ja.  Es geht um einen Fall, in dem die Betroffene  irrtümlich als mittellos eingestuft wurde. Sie verfügte über ein sehr geringes Einkommen aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente und einer geringfügigen Beschäftigung. Daraufhin wurden die Kosten für die insgesamt 9 Jahre andauernde Betreuung von der Staatskasse übernommen. Die Betroffene war zusätzlich Eigentümerin von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die sie verpachtet hatte.  Diese geringen, aber regelmäßigen Pachteinnahmen wurden dazu benutzt, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu bestreiten.
Die im Nachhinein gegen die Betroffene geltend gemachten Betreuungskosten waren zwar zum Teil verjährt, der andere Teil musste von der Betroffenen zurückerstattet werden. Das Gericht wies darauf hin, dass nicht nur das Einkommen des Betreuten maßgeblich für die Übernahme der Kosten ist, sondern sein gesamtes Vermögen, dazu gehört in solchen Fällen das gesamte verwertbare Vermögen, soweit es den Schonbetrag von derzeit 2.600 Euro übersteigt. Zu diesem einzusetzenden Vermögen gehört z. B. Grundbesitz ebenso wie jede kapitalbildende Versicherung, auch wenn diese für eine zusätzliche Altersvorsorge bestimmt ist.
Von der Betroffenen konnte demnach verlangt werden, ihren Grundbesitz zu beleihen oder zu verkaufen, um die Kosten der Betreuung an die Staatskasse zu erstatten.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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