Der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz darf als Vermögen für einen sozialrechtlichen Bedarf nicht herangezogen werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte darstellen würde.
LG Mühlhausen, Beschl. v. 13.11.2013, AZ: 1 T 121/13