Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10.01.1995 (Az: 8 U 172/94) folgenden Fall entschieden: Der zukünftige Kläger, geboren 1924, hat 1989 sein Hausgrundstück seiner Tochter und deren Ehemann geschenkt. Dafür wurde ihm von seiner Tochter und dem Schwiegersohn ein Einsitzrecht –Nießbrauch- an der Erdgeschosswohnung eingeräumt. Außerdem verpflichteten sich beide, den Kläger in kranken und altersschwachen Tagen zu pflegen und zu verköstigen. Sowohl das Einsatzrecht, als auch die Verpflichtung wurden im Vertrag und im Grundbuch festgehalten. Als der Schwiegersohn gegen den Willen des Klägers 1992 das Haus verkaufen wollte und bereits einen Makler beauftragt hatte, erklärte der Kläger durch eine notarielle Urkunde den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Er ist der Meinung, dass sich Tochter und Schwiegersohn schuldig gemacht haben, weil sie neben dem Ziel des Hausverkaufes ihn als unzurechnungsfähig und reif für ein Pflegeheim bezeichnet haben.
Die Verwandtschaft des Klägers ist jedoch der Ansicht, dass ein Verkauf erlaubt sei, da dies nicht im Schenkungsvertrag ausgeschlossen wurde. Außerdem wollen sie den Kläger überhaupt nicht entmündigen, sondern ihm wegen gesundheitlicher Probleme nur helfen.Der Kläger möchte nunmehr die Herausgabe und die Rückübertragung des Hausgrundstücks.Das OLG entschied, dass der Kläger gemäß § 530 Abs. 1, § 531 Abs. 2, 5 BGB Recht hat:
1. Die Vorschriften der Schenkung sind trotz der Auflagen (Nießbrauch, Pflege) anzuwenden.
2. Die Verkaufsbemühungen der Tochter und des Schwiegersohns reichen aus, damit der Kläger wegen groben Undanks widerrufen kann.
Der Vertrag aus dem Jahr 1989 ist nämlich offensichtlich darauf ausgelegt gewesen, dass der Kläger und die Verwandtschaft in dem Haus zusammen leben. Durch die Auflage der Pflege und der Versorgung liegt es auf der Hand, dass es für den Kläger am wichtigsten war, dass seine Tochter und ihre Familie ständig erreichbar sind. Bei einem Verkauf wäre die Verwandtschaft aber ausgezogen und das Zusammenleben, welches dem Kläger so wichtig war, wäre hinfällig gewesen.
Für den Kläger stellte es, so das OLG, eine Kränkung dar, dass die Verwandtschaft einen finanziellen Vorteil aus dem Haus ziehen will und seine Pflege dafür im Ungewissen bleibt.
Dieses Empfinden des Klägers, kann der Verwandtschaft nicht verborgen geblieben sein.Die Tochter und ihr Mann wurden daher wegen groben Undanks dazu verurteilt dem Kläger das Hausgrundstück zurückzugeben und ihn wieder als Eigentümer einzutragen.
OLG Frankfurt am Main, Az: 8 U 172/94