Das Erbe und der Zugewinn

Erbschaft_1.jpgGemäß § 1374 Absatz 2 BGB wird nämlich das Vermögen, welches ein Ehegatte während der Ehe aufgrund einer Erbschaft erhält, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Daraus ergibt sich, dass lediglich die hälftige Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen als Zugewinn nach der Trennung gezahlt werden muss. Wenn also beispielsweise die Ehefrau während der Ehe von ihrer Mutter ein Haus im Wert von 200.000 € erbt und das Haus bei der Trennung der Ehefrau von ihrem Mann 300.000 € wert ist, dann steht das Haus auch nach der Trennung der Ehefrau zu. Sie muss aber die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (200.000 €) und dem Endvermögen (300.000 €), also insgesamt 100.000 €, zur Hälfte als Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen. Ein weiteres Beispiel: Die Ehefrau erbt 100.000 € in bar und kauft von diesem Geld ein Grundstück für 70.000 € und Aktien für 30.000 €. Als sie sich von ihrem Mann trennt, ist das Grundstück 100.000 € wert und die Aktien 50.000 €. Ihr Mann erhält dann als Zugewinn hinsichtlich des Grundstücks die Hälfte der Differenz, also 15.000 € und hinsichtlich der Aktien ebenfalls die Hälfte der Differenz, also 10.000 €. Sie behält aber weiterhin die Aktien und das Grundstück.

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