Erbschleicherei – Freieheitsberaubung

Die Erbschleicherei geht sehr oft einher mit der Freiheitsberaubung. Nach § 239 StGB ist die Freiheitsberaubung strafbar. Es ist allerdings fraglich, ob die derzeit bekannt gewordenen Fälle der Freiheitsberaubung überhaupt unter § 239 StGB einzuordnen sind. § 239 I StGB schützt die Fortbewegungsfreiheit. Das, was wir im Betreuungsrecht erleben, ist eine geistige Freiheitsberaubung oder die Beraubung der Freiheit des Willens. Die psychische Freiheitsberaubung, nämlich das Unterdrücken des eigenen Willen des Betroffenen durch Erzeugung von Angst, Drohung, Liebesentzug, Pflegeentzug, aber auch durch Aufbau eines Bedrohungstatbestandes durch Dritte, beispielsweise Personen, die eine Betreuung anordnen, können letztendlich auch eine Art der Freiheitsberaubung darstellen. Der Betroffene wird in eine Angstsituation versetzt und in eine Situation, in der ihm beispielsweise ein Erbschleicher erklärt, dass es den Verwandten oder anderen Betroffenen Personen letztendlich nur darum geht, an das Erbe zu kommen. Aus diesem Grund müsse er abgeschottet werden, aus diesem Grund bekommt derjenige keine Post mehr und soll nicht mehr telefonieren – allein um ihn zu schützen (?!?). Dieser neuen Form der Freiheitsberaubung durch mentale Gewalt wurde nach Ansicht des Unterzeichner bisher noch überhaupt nicht richtig gesetzgeberisch Rechnung getragen. Im Hinblick auf die extreme Zuhname der Erbschleicherfälle, sollte der Gesetzgeber sich hier ganz schnell Gedanken bezüglich einer Gesetzesänderung machen.

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