Betreuungsverfahren-Angehörigenbeteiligung

Immer wieder wird an das Forschungsinstitut Betreuungsrecht die Frage gestellt, warum
jemand als Angehöriger am Betreuungsverfahren nicht beteiligt wurde, warum er plötzlich
nach Monaten von der Betreuung seines Vaters oder seiner Mutter erfahren hat. Hierzu ist
folgendes auszuführen:
Angehörige des Betroffenen, soweit sie überhaupt als Optionsbeteiligte im
Betreuungsverfahren nach dem § 7 Abs. 3, 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG in Kenntnis zu setzen
sind, nur dann in Kenntnis zu setzen, wenn sie dem Gericht mit Namen und Anschrift bekannt
sind. Das Gericht ist nicht verpflichtet, Angehörige oder deren Anschrift zu ermitteln. Nach
einer Entscheidung des BGH vom 13.03.2019 XII ZB 523/18 bedeutet auch die Anregung zur
Einleitung eines Betreuungsverfahrens, selbst wenn diese mit dem Vorschlag selbst als
Angehörige die Betreuung übernehmen zu wollen, verbunden ist, nicht eine Anregung, die
Betreuung zu übernehmen. Wenn also der Angehörige selbst am Betreuungsverfahren
beteiligt werden will, muss er auch noch den entsprechenden Antrag auf Beteiligung stellen.

 

Themen
Alle Themen anzeigen