Wie wirkt die transmortale Vorsorgevollmacht im anschließenden Betreuungsverfahren nach dem Tod des Vollmachtgebers?

Die Erteilung einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus (transmortale Vollmacht) ändert nichts daran, dass in dem trotz dieser Vollmacht im Nachhinein angeordneten Betreuungsverfahren die Rechts- und Beteiligtenfähigkeit des Vollmachtgebers (der betreuten Person) dann endet, wenn er verstirbt.

Nach dem Tod der betreuten Person kann der Bevollmächtigte mit der transmortalen Vollmacht (soweit sie überhaupt noch existiert) deshalb in dem Betreuungsverfahren die verstorbene Person nicht mehr vertreten. In Betracht kommt dann lediglich noch eine Vertretung der Erben der betreuten Person durch den Bevollmächtigten im Betreuungsverfahren. Ob dies möglich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Erben dazu berechtigt sind, Ansprüche innerhalb des Betreuungsverfahrens geltend zu machen.

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