Wenn mit einer Vorsorgevollmacht erreicht werden soll, dass eine Betreuung aufgehoben wird, muss die Vollmacht dem Gericht so früh wie möglich vorgelegt werden

Legt ein Betroffener erst im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vorsorgevollmacht vor, handelt es sich hierbei in der Regel um ein neues, tatsächliches Vorbringen, welches vom BGH innerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt wird. Wenn ein Betroffener also erreichen möchte, dass eine gesetzliche Betreuung, die für ihn eingerichtet wurde, aufgehoben wird, weil er (mittlerweile) über eine Vollmacht verfügt, die einen Dritten dazu berechtigt, sämtliche erforderlichen rechtlichen Angelegenheiten für ihn zu regeln, muss er diese Vollmacht dem Gericht rechtzeitig vorlegen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz wird sie nicht mehr berücksichtigt. Dem Betroffenen bleibt in diesem Fall aber immer noch die Möglichkeit, beim Betreuungsgericht direkt die Aufhebung der Betreuung erneut anzustreben, da die Erforderlichkeit der Betreuung durch die (inzwischen) vorliegende Vorsorgevollmacht nicht mehr besteht.
s. dazu aktuell entschiedener Fall des BGH, Beschluss v. 11.05.2016, AZ: XII ZB 363/15

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