- Soweit eine betroffene Person im öffentlichen Nahverkehr nicht zurecht kommt und sich auf bekannten Strecken verirrt, so ist die rechtliche Betreuung als Unterstützung nicht geeignet, denn rechtliche Betreuer*innen sind nicht etwa Begleiter*innen des alltäglichen Lebens, denen die Aufgabe zukäme, darauf zu achten, dass sich betreute Personen nicht verirren.
- Hilfen bei Behördengängen und der Alltagsbewältigung können auch durch das ambulant betreute Wohnen angeboten werden und sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dasselbe gilt für die nach dem SGB I zustehenden Hilfen.
LG Duisburg, Beschluss vom 8.2.2023, AZ: 12 T 11/2