Versicherung

Nach § 1837 II S. 2 BGB sind sogar Kosten der Haftpflichtversicherung des Betreuers vom Betreuungsvermögen abzugsfähig. Diese Regelung ist deswegen eigentümlich, da man als Betreuter für Fehler seines Betreuers sogar Versicherungen bezahlen muss.

Dies dürfte aber der Rechtsprechung entsprechen und diese sieht sogar die Möglichkeit als gegeben an, dass das Gericht selbst den Betreuer auffordert, bei großen Haftungsrisiken die entsprechenden Versicherungen einzugehen. Die Rechtsprechung sieht allerdings die Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Versicherungskosten nicht als gegeben an, wenn der Betreuer eine Vergütung gemäß § 1836 I S. 2 i. V. § 1 Abs. 1 S. 1 VBVG erhält, im Hinblick darauf, dass diese ja im Rahmen seiner Berufstätigkeit wahrnimmt.

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