Stand der Verstorbene unter Betreuung und steht dem Betreuer noch ein Vergütungsanspruch zu, so handelt es sich bei dem Vergütungsanspruch des Betreuers um eine Nachlassverbindlichkeit.
Nachlassverbindlichkeiten sind Erblasserschulden, die nach dem Tod des Erblassers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Der Vergütungsanspruch des Betreuers, der zwar grundsätzlich zu Lebzeiten des Betreuten entstanden ist, ist nach dem Tod des Erblassers eine Verbindlichkeit der Erben. Diesbezüglich kommt jedoch allenfalls eine Haftung mit dem Nachlass in Betracht. Das bedeutet, dass der Erbe nur mit dem Wert zum Todeszeitpunkt vorhandenen Aktivnachlass haftet und nicht mit seinem eigenen Vermögen. Dabei gilt, dass vorrangige Nachlassverbindlichkeiten vom haftenden Nachlass abzuziehen sind. Vorrangige Nachlassverbindlichkeiten sind beispielsweise Bestattungskosten, Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unberechtigter Leistungserbringung sowie Mietkosten bei sofortiger Kündigung der Erblasserwohnung. Ist von dem Nachlass nach Abzug dieser Nachlassverbindlichkeiten weniger übrig als der Freibetrag, so muss eine Festsetzung der Betreuervergütung gegen die Staatskasse erfolgen.
Tanja Stier
Rechtsanwältin