Urteil des Bundesgerichtshofs zur Sterbehilfe bzw. zum Behandlungsabbruch

Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof im Sommer 2010 das Selbstbestimmungsrecht von Patienten gestärkt. Ärzte dürfen demnach bei unheilbaren Patienten auch dann lebensverlängernde Maßnahmen abbrechen, wenn der unmittelbare Sterbeprozess noch nicht begonnen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Abbruch durch aktive Handlungen erfolgt, also beispielsweise das Entfernen eines Ernährungsschlauches. Die künstliche Ernährung gegen den Willen des Betroffenen stellt einen rechtswidrigen Angriff auf das Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Unversehrtheit dar. Auch bei bewusstlosen Patienten ist allein deren früher geäußerter Wille bzw. bei Fehlen einer solchen Erklärung deren mutmaßlicher Wille entscheidend.

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs ist keinesfalls als Freibrief für Sterbehilfe zu verstehen. Im entschiedenen Fall einer Tochter, die ihrer im Wachkoma liegenden Mutter den Schlauch der Magensonde durchtrennte, ging es nicht darum, das Leben eines Patienten aktiv (wie etwa durch tödliches Gift) zu beenden, sondern darum, einen künstlich verzögerten Sterbe-Vorgang auf seinen natürlichen Verlauf zurückzuführen, was in der Juristen-Terminologie der nicht strafbaren passiven Sterbehilfe entspricht.
Indem die Tochter die lebenserhaltende Maßnahme beendete, schwang sie sich also nicht zum Herrn über Leben und Tod auf, sondern erfüllte lediglich einen zu einem früheren Zeitpunkt mündlich geäußerten Wunsch der Mutter.
Das Urteil ist nicht nur als klare Stärkung des Selbstbestimmungsrechts zu verstehen, sondern es ist auch ein deutlicher Fingerzeig an all jene, die ebendieses Selbstbestimmungsrecht verweigern und Todkranke einer Apparatemedizin ausliefern wollen, welcher diese doch unbedingt entgehen wollten.
Gleichzeitig stellt es einen Appell dar, mittels einer Patientenverfügung und ggf. einer Vorsorgevollmacht rechtzeitig Vorkehrungen für Situationen zu treffen, in denen eine klare Willensbekundung nicht mehr möglich ist.

Michael Franz
Dipl.-Rechtspfleger (FH)

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