Regelmäßig keine Verfahrensbeteiligung von Angehörigen im Rechtsbeschwerdeverfahren

Wenn ein Angehöriger im erstinstanzlichen Betreuungsverfahren nicht durch das Betreuungsgericht als Beteiligter hinzugezogen wurde, sondern erst im Rechtsbeschwerdeverfahren über die Beteiligung entschieden wird, liegt die Beteiligung regelmäßig nicht im Interesse der betreuten Person. Dies folgt aus dem Beschluss es BGH vom 09.08.2023, AZ: XII ZB 507/22. Die Entscheidung, ob ein Angehöriger am Betreuungsverfahren beteiligt wird oder nicht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuungsgerichts. Entscheidungsmaßstab für das Gericht ist das wohlverstandene Interesse der betreuten Person. Im wohlverstandenen Interesse der betreuten Person liegt die Beteiligung nur dann, wenn sie sachgerecht und verfahrensfördernd ist. Das ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht der Fall. Grund: Im Rechtsbeschwerdeverfahren werden keine neuen Tatsachen festgestellt. Der angefochtene Betreuungsbeschluss kann durch das Beschwerdegericht ausschließlich auf Rechtsfehler überprüft werden. Dass ein Angehöriger im Hinblick auf Rechtsfehler verfahrensfördernd im Interesse der betreuten Person auf das Betreuungsverfahren einwirken könnte, hält der BGH für nicht ersichtlich.

Themen
Alle Themen anzeigen