Liegt eine körperliche Behinderung vor, so kann ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden, vgl. § 1896 Abs. 1 S.3 BGB. In der Regel liegt bei einem nur körperlich Behinderten keine Beeinträchtigung in der Regelung seiner Angelegenheiten vor. Meistens reicht hier die Inanspruchnahme eines Krankenpflegers , von sozialen Diensten, usw. aus. Die Betreuung soll jedoch für die übrigen Fälle, wie z. B. Lähmung durch Krankheit oder Unfall, nicht ausgeschlossen sein.
Tanja Stier
Rechtsanwältin