Kann der Betreuer auf eigene Initiative hin entlassen werden?

Das Betreueramt kann grundsätzlich vom Betreuer selbst beendet werden. Das Gesetz sieht dies in § 1908b Abs. 2 BGB ausdrücklich vor: „Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen, wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann.“ Mit dieser Regelung soll dem Betreuer die Möglichkeit gegeben werden, sich in bestimmten Fällen von den Belastungen, die eine Betreuung mit sich bringen kann, zu befreien. Es ist zu beachten, dass sich der Betreuer grundsätzlich nur auf solche Umstände berufen kann, die nach seiner Bestellung eingetreten sind. Inwieweit das Gericht den Rechtsbegriff der „Unzumutbarkeit“ prüft, hängt vom Einzelfall und auch von regionalen Arbeitsweisen der Betreuungsgerichte ab. Im Allgemeinen gilt, dass bei dieser Prüfung das Interesse des Betreuers an seiner Entlassung gegen das Interesse des Betroffenen, genau an diesem Betreuer festzuhalten, abgewogen wird. Es ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass es natürlich nicht im Sinne eines Betreuten sein kann, wenn ein Betreuer, der der Aufgabe nicht mehr gewachsen ist, bzw. dem es aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, das Amt zum Wohle des Betreuten auszuüben, an diesem Amt festgehalten wird.

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