Die betreute Person lässt sich im Gespräch nicht auf die richterliche Anhörung ein. Welche Folgen ergeben sich daraus?

Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welchen Umfang die Anhörungspflicht durch das Betreuungsgericht haben muss, wenn sich die betreute Person innerhalb der Anhörung nicht am Gespräch beteiligt und sich damit zum Betreuungsverfahren nicht einlässt.

Ist dann größerer Aufwand durch das Gericht zu betreiben?

Das kommt darauf an. Wenn das Betreuungsverfahren zum Schutz der betreuten Person betrieben wird (z. B. wegen erheblicher und konkreter Gesundheitsgefahr, erheblicher Gefahr für das Vermögen der betreuten Person etc.) ist die (schweigende) betreute Person so zu behandeln, als sei sie angehört worden. Schließlich steht es ihm frei, sich zum Verfahren zu äußern oder nicht.

Stellt sich die Sachverhaltsermittlung aber als besonders schwierig heraus und ist sie nicht anders als durch Mitarbeit der betreuten Person aufzuklären, muss das Gericht entscheiden, ob eine weitergehende Prüfung durchgeführt werden muss. Dies jedoch nur, soweit aufgrund aller anderen Erkenntnismöglichkeiten eine Entscheidung durch das Gericht nicht möglich ist.

Für den Umfang und die Gestaltung der gerichtlichen Anhörung enthält das Gesetz keine festgelegten Vorgaben. Die Gestaltung der Anhörung richtet sich grundsätzlich nach § 26 FamFG, d.h. nach den Umständen des Einzelfalles und plichtgemäßem Ermessen. Gezwungen werden kann eine betreute Person zwar dazu, zur Anhörung zu erscheinen, nicht jedoch, in der Anhörung ein Gespräch zu führen. Die persönliche Anhörung dient dazu, der betreuten Person rechtliches Gehör zu verschaffen und es dem Gericht zu ermöglichen, sich einen persönlichen Eindruck von der betreuten Person zu verschaffen. Die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks ist auch dann möglich, wenn kein Gespräch stattfindet.

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