Befolgung der Wünsche betreuter Personen um jeden Preis?

Die Pflicht für Betreuer, Wünsche von betreuten Personen zu befolgen, ist zentraler Mittelpunkt des Betreuungsrechts und mit § 1821 BGB bewusst deutlich formuliert – und zwar schon in der Überschrift der gesetzlichen Regelung.

Daraus folgt zwangsläufig, dass die Beantwortung der Frage, unter welchen Umständen Betreuer zu entscheiden haben, die Befolgung der Wünsche zu versagen – was der Ausnahmefall sein muss – , zu einer der komplexesten Aufgabenstellungen für Betreuer gehört.

Von vornherein fest steht, dass die Versagung der Wünsche durch Entscheidung des Betreuers allein mit dem Schutz des Betreuten begründet werden kann. Persönliche Ansichten oder Wertvorstellungen von Betreuern haben grundsätzlich außen vor zu bleiben.

Fest steht auch, dass Entscheidungskriterien für Betreuer nicht an einer objektiven Betrachtung, also dem bis vor dem 01.01.2023 immer wieder herangezogenen „objektiven Wohl“ des Betreuten orientiert sein dürfen. Das bedeutet: Maßstab für Betreuer ist nicht das Vernünftige, sondern das Mögliche.

Zwischen eigenverantwortlicher Selbstbestimmung und Schutz vor erheblicher Eigengefährdung besteht damit durchaus auch nach der Reform zum 01.01.2023 ein Spannungsverhältnis, das in Einzelfällen sicherlich schon vorher problematisch gewesen sein kann und trotz Reform problematisch bleiben wird. Denn es liegt auf der Hand, dass die Wunschbefolgungspflicht nach § 1821 BGB  selbstverständlich nicht schrankenlos gelten kann. Eingeschränkt wird sie mit § 1821 Abs. 2 BGB „… im Rahmen seiner (des Betroffenen) Möglichkeiten“. Damit ist klargestellt, dass von Betreuern nichts Unmögliches, sondern Wunschbefolgung nur mit entsprechendem Realitätsbezug erwartet werden kann. Es handelt sich dabei um die natürliche Barriere der Wunschbefolgung, die für jede einzelne betreute Person durch persönliche Eigenschaften und Fähigkeiten, Krankheitssituation, Lebensumstände, finanzielle Lage, familiäre Unterstützung, soziale Kontakte usw. definiert wird.

„Magna Charta“ : § 1821 BGB strahlt auf das gesamte Betreuungsrecht aus

Einzelnormen, die auf die wichtigste und handlungsleitende Bestimmung des Betreuungsrechts verweisen (§ 1821 BGB) im Überblick:

  • 1816 BGB
  • 1822 BGB
  • 1833 BGB
  • 1834 BGB
  • 1838 BGB
  • 1862 BGB
  • 1863 BGB
  • 23 BtOG
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