Ablehnung der Betreuung durch den Betreuten

Wenn bei dem Betreuten die freie Willensbestimmung fehlt und damit auch die Geschäftsfähigkeit, ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 1896 Satz 1 BGB die Ablehnung einer Betreuung durch den Betroffenen unbeachtlich, anderseits aber auch nicht mehr die Möglichkeit einer wirksamen Vollmachtserteilung gegeben.

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