Was leisten die Betreuungsbehörden?

Seit Juli 2014 gibt es das Gesetz zur Stärkung der Betreuungsbehörde, mit dem die Aufgaben und Pflichten der Betreuungsbehörden erweitert wurden. Umgesetzt wird dieses Gesetz hauptsächlich durch Änderungen im Verfahrensrecht (FamFG) sowie im Betreuungsbehördengesetz (BtBG). Die Betreuungsbehörde wird stärker in das Betreuungsverfahren einbezogen.
Ziel dieses Gesetzes ist es zum einen, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Demzufolge hat die Betreuungsbehörde nunmehr die Aufgabe,  Personen, für die eventuell die Einrichtung einer Betreuung in Frage kommt, ein umfassendes Beratungsangebot zu unterbreiten. Diese Beratungen sind darauf gerichtet, im Einzelfall konkret aufzuzeigen, welche alternativen Möglichkeiten zur gesetzlichen Betreuung vorhanden sind.

Die Betreuungsbehörde muss also insbesondere konkret über die Möglichkeiten der Vorsorgevollmacht und / oder Betreuungsverfügung informieren. In diesem Zusammenhang kann sie von den Betroffenen auch in Anspruch genommen werden wenn es z. B. um die Vermittlung von anderen Hilfen geht, die dazu geeignet sind, die Einrichtung gesetzlicher Betreuungen zu vermeiden. Teilweise umstritten ist die Frage, ob die Aufgabe der Behörde im Einzelfall auch darin bestehen soll, die Betroffenen dann auch konkret dabei zu unterstützen und zu begleiten. In Fachkreisen wird teilweise erwartet, dass dann eine Zusammenarbeit mit z. B. anderen Behörden oder Sozialleistungsträgern stattfinden soll. Nach der Gesetzesbegründung ist dies jedoch nicht der Fall. Ein irritierender Zustand, denn wenn für einen Menschen eine Betreuungseinrichtung in Betracht kommt, zeigt dies doch gerade, dass er eben nicht dazu in der Lage ist, sich selbst ausreichende andere Hilfen zu organisieren und praktisch in die Wege zu leiten. Betreuungsbehörden selbst sehen nicht grundsätzlich, dass mit „Vermittlung anderer Hilfen“ eine konkrete Tätigkeit der Betreuungsbehörde gemeint ist, die z. B. die Hilfe zur Bereitstellung oder Bearbeitung von Leistungen anderer Sozialleistungsträger betrifft, sozusagen als Organisation aller denkbarer Hilfen „aus einer Hand“. Die Betreuungsbehörde ist keine allgemeine Erwachsenenhilfe.
Darüber hinaus gibt es eine Änderung im Verfahrensrecht dahingehend, dass die Behörde vor einer evtl. Betreuerbestellung und vor Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören ist. Bisher wurde die Behörde davor nur dann angehört, „wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient.“ Die Anhörung der Behörde ist nach der Änderung jetzt verpflichtend. Instrument der Anhörung ist der behördliche Sozialbericht. Dieser Bericht soll Feststellungen dazu enthalten, ob das Einrichten einer rechtlichen Betreuung tatsächlich erforderlich ist und / oder ob auch andere Hilfen in Betracht kommen um eine Betreuungsreinrichtung zu vermeiden. Die Kriterien für diesen Bericht wurden ebenfalls durch das neue Gesetz festgelegt.
Im Allgemeinen soll durch den erweiterten Aufgabenkreis der Behörde also erreicht werden, dass weniger Betreuungen eingerichtet werden, dafür aber mehr Vorsorgevollmachten erstellt werden und damit den Betroffenen mehr Selbstbestimmung überlassen wird.
Daraus ergibt sich das zweite Ziel dieses Gesetzes, nämlich die immer weiter steigenden Kosten der Betreuungsverfahren zu senken. Damit sollen die Landeshaushalte entlastet werden. Um diese Ziele zu erreichen – vor allem wenn die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen tatsächlich ernst genommen wird – ist es aber auf der anderen Seite dringend notwendig, die Betreuungsbehörden mit den erforderlichen finanziellen Mitteln und entsprechend mehr Mitarbeitern auszustatten. Denn es ist offensichtlich, dass mit Inkrafttreten dieses Gesetzes eine erhebliche Mehrbelastung der Betreuungsbehörden in finanzieller und personeller Hinsicht einhergeht. Die Betreuungsbehörden werden aber finanziert durch die Kommunen, die von den Einsparungen in den Landeshaushalten nicht profitieren. Es liegt in der Natur der Sache, dass folglich, was die Ausstattung der Behörden betrifft, erhebliche regionale Unterschiede bestehen. Um diese Ungleichheiten nicht weiter zu verschärfen wäre es wünschenswert, zumindest die allgemeine Akzeptanz der Betreuungsbehörden in den verschiedenen Kommunen auf eine Linie zu bringen. Letztendlich wird die finanzielle Ausstattung der einzelnen Behörden darüber entscheiden, ob die Umsetzung dieses Gesetzes mehr oder weniger erfolgreich verlaufen wird.

Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin

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