Vorläufige Betreuung

Wenn für den Betroffenen eine vorläufige Betreuung besteht, kann ein Ergänzungs- oder Verhinderungsbetreuer ebenfalls nur vorläufig und damit durch einstweilige Anordnung bestellt werden.
BGH, Beschluss v. 20.11.2019, AZ: XII ZB 501/18

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