Vermögensverwaltung durch Betreuten selbst

Hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen diesem selbst zur eigenen Verwaltung übertragen, muss er dies im Rahmen der ihn aufgrund seines Aufgabenkreises der Vermögenssorge gem. §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB treffenden Rechnungslegungspflicht zumindest hinreichend darlegen, z. B. durch Vorlage einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen. (s. LG Düsseldorf, Beschluss v. 10.05.2019, AZ: 25 T 273/19)

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