Wenn ein Betreuer für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ bestellt wird, bedeutet dies nicht, dass der Betreute deshalb automatisch – neben dem Betreuer – über sein Vermögen nicht mehr selbst verfügen darf. In den meisten Betreuungsfällen ist es so, dass der Betreute – obwohl er nach wie vor geschäftsfähig ist – durch den Betreuer von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen wird, die Banken werden z. B. darüber informiert, dass dem Betroffenen in regelmäßigen Abständen nur ein bestimmter Betrag ausbezahlt werden darf. In vielen Fällen haben die Betroffenen auch nicht die Möglichkeit Kontoauszüge einzusehen, weil diese direkt an die Betreuer gehen.
Wenn allerdings in Absprache mit dem Betreuer der Betroffene nach wie vor selbst sein Vermögen verwaltet, ergeben sich Unterschiede bei der Rechenschaftspflicht des Betreuers. In den Fällen, in denen der Betroffene im Rahmen der Vermögenssorge allein handelt, muss der Betreuer keine Rechnungslegung gegenüber dem Betreuungsgericht erteilen, sondern es genügt, wenn der Betroffene eine Selbstverwaltungserklärung einreicht. Diese Selbstverwaltungserklärung ist ausreichend für die Erfüllung der Rechenschaftspflicht des Betreuers. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keinerlei Zweifel darüber bestehen, dass der Betroffene ausschließlich selbst über seine Konten verfügt hat.
02.10.2019