Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 2021, 691) hat entschieden, dass die Fiktion der Verfahrensfähigkeit eines Betreuten nicht in der Weise auswirken darf, dass dem Betreuten die Durchsetzung seiner Verfahrensrechte abgeschnitten wird. In der Folge hat auch der BGH seine Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 17 FamFG) abgeändert. Danach ist innerhalb der Verschuldensprüfung durch das Rechtsmittelgericht die Erkrankung des Betreuten zu berücksichtigen, die die Betreuungsbedürftigkeit begründet, wenn das vorinstanzliche Gericht es entgegen § 276 FamFG unterlassen hat, für den Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen (BGH NJW-RR 2021, 581).