Unterbringung – genehmigungspflichtige Freiheitsentziehung

Der BGH hat mit Beschluss vom 24.05.2017, AZ: XII ZB 577/16 entschieden, dass die Unterbringung eines Rollstuhlfahrers, der sich allein mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann, in einer Wohneinrichtung, deren Außentür verschlossen ist damit der geschützte Bereich nicht eigenmächtig verlassen werden kann, mit einer genehmigungspflichtigen Freiheitsentziehung verbunden ist.
Die dafür erforderliche Genehmigung setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Erforderlich ist aber eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Abhängigkeit zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme einzuschätzen.
In dem zitierten Fall wurde diese Gefahr darin gesehen, dass die körperlich und geistig behinderte Betroffene den Gefahren des Straßenverkehrs ausgesetzt wäre, wenn sie die Wohneinrichtung frei verlassen könnte.

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