Wenn das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache unbefugt durch den Einzelrichter entscheidet, beinhaltet dies eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters. Dies ist ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund und führt zur Aufhebung der Entscheidung.