Für viele Betroffene, die sich plötzlich in einem Betreuungsverfahren wieder finden, ist es verwirrend, wann eigentlich eine (erste) Anhörung durch das Gericht stattfindet, nachdem sich womöglich schon die Betreuungsbehörde, ein medizinischer Sachverständiger und ein potenzieller Betreuer mit ihnen in Verbindung gesetzt haben.
Ein fester Zeitpunkt, wann die erste Anhörung durch das Betreuungsgericht stattfinden soll, ist im Gesetz nicht festgelegt. Der erste Anhörungstermin wird von den Betreuungsgerichten oft einzelfallabhängig bestimmt.
Die möglichst frühe Anhörung hat den Vorteil, dass sich das Gericht schnell einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen kann. Es kann in diesem Stadium des Betreuungsverfahrens abgeklärt werden, ob evtl. eine Vorsorgevollmacht existiert, die die Einrichtung einer Betreuung entfallen lässt, ob andere, mildere Mittel für den Betroffenen ausreichend sind und ob anhand der bis jetzt vorliegenden Erkenntnisse ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss oder ob ggf. darauf verzichtet werden kann. Ferner kann so der genaue Umfang eines einzuholenden Gutachtens festgelegt werden, d. h. ob das Gutachten sich auch auf Fragen der Geschäftsfähigkeit oder der Notwendigkeit eines Einwilligungsvorbehalts erstrecken soll. In diesem Fall muss nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens eine erneute Anhörung stattfinden. Dadurch wird gewährleistet, dass der Betroffene sich zu dem Gutachten äußern kann und das Gericht Gelegenheit hat, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen.
Je nach Lage des Einzelfalles ist es ebenso möglich, dass die erste Anhörung nach der Erstattung des Gutachtens stattfindet. Diese Verfahrensweise kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn schon zu Beginn des Betreuungsverfahrens Erkenntnisse dazu vorliegen, dass eine Betreuung aller Voraussicht nach eingerichtet werden wird.