Nach Anregung auf Einrichtung einer Betreuung – Ist das Betreuungsgericht in jedem Fall dazu verpflichtet zu ermitteln?

Der BGH (Beschluss v. 14.07.2021 – XII ZB 135/21) hat zu dieser Frage klargestellt:

Die Durchführung von (weiteren) Ermittlungen in einem Betreuungsverfahren setzt hinreichende Anhaltspunkte dafür voraus, dass die Einrichtung einer Betreuung oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt. § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, wenn das Verfahren mit einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nah § 280 Abs. 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.

 

 

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