Wenn eine Betreuung eingerichtet wurde, diese dann aber wieder aufgehoben wurde, weil sie nicht erforderlich war, kann der Betroffene beantragen, dass gerichtlich festgestellt wird, dass er dadurch in seinen Rechten verletzt wurde, § 62 FamFG. Schließlich handelt es sich hierbei unserer Meinung nach um massive Verletzungen innerhalb der Persönlichkeitsrechte.
Voraussetzung ist, dass der Betroffene ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Wichtig ist darüber hinaus besonders, dass dieser Feststellungsantrag nicht isoliert und irgendwann nach Abschluss des Betreuungsverfahrens gestellt werden darf, sondern innerhalb des Rechtsmittelverfahrens, also innerhalb der Beschwerde (Frist 1 Monat), die der Betroffene eingelegt hat.
Was bedeutet dies für die Kosten, die für den Betroffenen durch das Betreuungsverfahren entstanden sind?
Falls die Rechtswidrigkeit der Betreuung festgestellt wird hat dies nach aktueller Rechtsprechung aber grundsätzlich nicht zur Folge, dass die Verpflichtung des Betroffenen, die Vergütung des Betreuers zu übernehmen, entfällt. Auch bei einer zwar fehlerhaften, aber trotzdem wirksamen Betreuerbestellung, bleibt der Betreuer bis zur Aufhebung der Betreuung berechtigt und verpflichtet, als Betreuer tätig zu werden. Dies bewirkt, dass auch die Vergütungsansprüche des Betreuers gegenüber dem Betroffenen bestehen. Egal, ob die Anordnung der Betreuung von Anfang an rechtmäßig war oder nicht. (BGH, Beschluss v. 10.10.2012, AZ XII ZB 660/11) Solange es sich um einen bemittelten Betroffenen handelt, werden auch in einem solchen Fall die Kosten nicht der Staatskasse auferlegt.