Geschütztes und nicht geschütztes Konto – Wie Betreuer mit Vermögen umgehen

Ein Fall von rücksichts- und gewissenlosem Betreuerverhalten hat zu einer wichtigen und klarstellenden Entscheidung des LG Arnsberg geführt:
Ein Betroffener, für den eine Berufsbetreuung eingerichtet wurde, erhält monatlich eine sogenannte „Conterganrente“. Diese Rente wird auf ein spezielles, pfändungssicheres, „geschütztes“  Konto einbezahlt. Dies hat den Sinn, dass diese Rente wirklich nur und ausschließlich dem Betroffenen zu Gute kommt und er sie für sich verwenden soll. Der Betrag der Rente darf nicht zu dem „offiziellen“ Vermögen des Betroffenen gerechnet werden. Denn die Höhe des Vermögens ist u. a.  ausschlaggebend dafür, ob der Betroffene die Betreuungskosten – also auch die Betreuervergütung – selbst bezahlen muss oder ob dies die Staatskasse übernimmt. Im vorliegenden Fall hat sich der Betreuer – entgegen seiner Verpflichtungen  – dazu erdreistet, laufende Zahlungen von dem geschützten Konto, also von der Conterganrente des Betroffenen – vorzunehmen. Gleichzeitig hat er damit das andere Konto des Betroffenen, welches für die Vermögenshöhe ausschlaggebend war, geschont, d. h. das Guthaben auf diesem Konto wurde höher, während die Höhe der Conterganrente abnahm. Schlussendlich war das Guthaben auf dem zweiten Konto so hoch, dass der Betroffene als „vermögend“ galt. Der Berufsbetreuer konnte damit seine (höhere) Vergütung direkt gegenüber dem Betroffenen abrechnen und musste sich nicht mit der Abrechnung gegenüber der Staatskasse bemühen.
Der Betroffene legte gegen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde ein und hatte damit Erfolg. Das Beschwerdegericht wies sehr treffend darauf hin, dass der Betreuer die Vermögensverwaltung des Betreuten an der Intension des Conterganstiftungsgesetzes auszurichten hat, und nicht dem Zweck der Sicherung eigener künftiger Vergütungsansprüche des Betreuers dienen soll. Die Conterganrente soll nach dem Gesetz ausschließlich dem Betroffenen zugutekommen und darf als sogenannte „echte Zusatzleistung“ deshalb im Rahmen der Vermögensermittlung nicht berücksichtigt werden.
Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass das Betreuungsgericht dazu verpflichtet ist, den Betreuer zu überwachen. (LG Arnsberg, Beschluss v. 27.08.2015, AZ: 1-5 T 193/15).
Hätte es nicht früher auffallen müssen, dass bezüglich der Kontoführung in diesem Fall etwas schief lief?
Und vor allem: Wie hoch ist die „Dunkelziffer“ solcher Fälle, in denen die Betroffenen überhaupt nichts davon mitbekommen?

Themen
Alle Themen anzeigen