Um einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen (oder diesen zu verlängern) muss das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht feststellen, ob (nach wie vor) eine konkrete Gefahr für das Vermögen des Betroffenen besteht. Eine solche Gefahr kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Betroffene ein umfangreiches Vermögen besitzt, welches er nicht (mehr) überblicken und verwalten kann. Dies insbesondere, wenn das Vermögen z. B. aus mehreren Grundstücken, Immobilien und / oder aus einem Betrieb besteht. Allerdings ist es auch in einem solchen Fall unbedingte Voraussetzung, dass konkrete Anhaltspunkte erheblicher Art vorliegen, die die Gefahr eines Vermögensschadens begründen. Bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen Betreuer und Betreutem über die Verwendung des Vermögens genügen nicht. Es genügt auch nicht die Feststellung, dass der Betroffene im Allgemeinen nicht in der Lage sei, sich um sein Vermögen zu kümmern und nicht genau wisse, welche Vorgehensweise von ihm erwartet wird, um das aktuelle Vermögen künftig zu erhalten. Diese Kriterien sind alle nur dazu geeignet, eine Betreuung für den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ einzurichten, nicht aber dazu, auch noch den darüber hinaus wirkenden Einwilligungsvorbehalt anzuordnen.
Überdies muss erkennbar gemacht werden, dass gerade eine bestimmte Gefahr durch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ausgeschlossen, bzw. gebannt werden soll und kann.
Sollte dies der Fall sein und soll deshalb ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet werden, ist es auch möglich, diesen – je nach Lage des Falles – nur auf bestimmte, einzelne Vermögensobjekte zu beschränken. So kann beispielsweise der Betroffene hinsichtlich des Verkaufs von Grundstücken unter Einwilligungsvorbehalt gestellt werden, hingegen kann dem gleichen Betroffenen, wenn es um die bloße Handhabung seiner Konten geht, die alleinige Verantwortlichkeit belassen werden. Oberste Priorität muss in diesem Zusammenhang immer der Gedanke haben, dass das Instrument des Einwilligungsvorbehalts zum Schutz des Betroffenen eingesetzt wird und auf keinen Fall dazu, ihn zu erziehen, zu disziplinieren oder zu einem vermeintlich „besseren“ Verhalten zu bewegen.
(BGH, Beschluss v. 28.07.2015, AZ: XII ZB 92/15)