Wendet sich der Betroffene nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist allein gegen die Betreuerauswahl, so ist dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss auszulegen und nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB zu behandeln.
Dies hat der BGH in einem Beschluss v. 17.09.2014, AZ: XII ZB 220/14 festgestellt.
Das Anliegen der Betroffenen musste in diesem Fall als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss, mit dem der Betreuer bestellt wurde, ausgelegt werden, da die Beschwerdefrist gegen den Ausgangsbeschluss noch nicht abgelaufen war. Anzuwenden war deshalb die Regelung des § 1897 Abs. 4 BGB. Diese besagt, dass dem Gericht hinsichtlich der Person des Betreuers kein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Das Gericht muss also grundsätzlich die Person zum Betreuer bestellen, die der Betroffene wünscht. (Dies ist nur dann anders, wenn die vorgeschlagene Person dem Wohl des Betreuten zuwider laufen würde).
Wenn dagegen die Beschwerdefrist abgelaufen ist und der Betreute dann einen anderen Betreuer wünscht, gilt die Regelung des § 1908 b Abs. 3 BGB. Hier hat das Gericht einen Ermessensspielraum, ob der bestellte Betreuer während des Betreuungsverfahrens entlassen wird und ein neuer Betreuer bestellt wird oder nicht.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin