Betreuervorschlag – Ehegatte

Schon nach § 1897 BGB ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen
Beziehungen des Betroffenen, insbesondere auf dessen persönliche Bindung zum Ehegatten
Rücksicht zu nehmen. Denn der Ehegatte wird nach Maßgabe dieser Vorschrift „erst recht“
zum Betreuer zu bestellen sein, wenn der Betroffene ihn ausdrücklich als Betreuer seiner
Wahl benannt hat, mag der Betroffene auch bei der Benennung nicht oder nur eingeschränkt
geschäftsfähig gewesen sein. In Würdigung der in § 1897 IV 1, V 1 BGB getroffenen
Wertentscheidungen wird ein Ehegatte des Betroffenen, der zu ihm persönliche Bindungen
unterhält und den der Betroffene wiederholt als Betreuer benannt hat, deshalb bei der
Betreuerauswahl besonders zu berücksichtigen sein und nur dann zugunsten eines
Berufsbetreuers übergangen werden können, wenn gewichtige Gründe des Wohls des
Betreuten seiner Bestellung entgegenstehen.

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