Betreuervergütung – erhöhter Stundensatz – Rückzahlung – Vertrauensschutz

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer einen erhöhten Stundensatz für seine Tätigkeit abrechnen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. Die Frage darüber, ob solche besondere Kenntnisse vorhanden sind und ob diese für die Führung einer Betreuung nutzbar sind, führt immer wieder zu Streitigkeiten. Es kommt bei der Entscheidung darüber auf die wertende Betrachtungsweise des einzelnen Richters an. Dieser muss allgemein anerkannte Maßstäbe berücksichtigen und korrekt anwenden.

Folge einer solchen Entscheidung kann sein, dass der Betreuer unter Umständen den Teil der zu hoch angesetzten Betreuervergütung zurückerstatten muss.
Einen aktuellen Fall zu diesem Thema hatte der BGH zu entscheiden:
Die gerichtliche Feststellung, dass ein Zusatzstudium, welches mit dem Abschluss "Bachelor of Business Administration" beendet wurde, keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Der Vertrauensschutz kann einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.

BGH, Beschl. v. 18.02.2015, AZ: XII ZB 563/14

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