Das Bundesverfassungsgericht hat eine sehr wichtige Entscheidung gefällt zur Frage, ob
Zweifel an der Eignung des Betreuers ausreichend sind ihn abzusetzen.
Für die Annahme einer Entlassung eines Betreuers führenden fehlenden Eignung genügen
berechtigte Zweifel aufgrund konkreter Tatsachen. Diese setzen nicht zwangsläufig eine
Pflichtverletzung voraus; es genügt, wenn die Betreuung aufgrund einer Abwägung unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände und von Art. 6 I GG dem Wohl des Betreuten
zuwiderläuft.