Entlassung des Betreuers

Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Absatz 1 BGB).

Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt oder den Grundsatz der persönlichen Betreuung bricht, also den erforderlichen persönlichen Kontakt zum Betreuten nicht gehalten hat. Hier ist es wichtig zu erwähnen, dass der Betreuer zwar gewisse Aufgaben delegieren darf, aber die wesentlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen hat (s. Beitrag „Der Begriff der persönlichen Betreuung ist missverständlich“).

Ein vom Gericht bestellter Betreuer ist außerdem zu entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Dies ist der sogenannte Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung. So wären Angehörige mit besonders enger persönlichen Beziehung zum Betroffen eigentlich immer vorrangig zu bestellen. Dennoch ist dies oft nicht der Fall. Da die Betreuung –für Gesundheitssorge, in Angelegenheiten der Vermögensbetreuung und z.B. auch im Rahmen der Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden- dem Betreuer enorme Aufgaben und Pflichten aufbürdet, muss der ehrenamtliche Betreuer zusätzlich noch geeignet sein, die Betreuung zu übernehmen. Dies stellt oftmals eine Hürde dar.

Ein spannender Fall ist auch, wenn die Betreuung blockiert ist, weil der Betroffene mit dem Betreuer nicht mehr „kooperiert“, d.h. generell nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten will. Das Gericht hat diesen Betreuer dann zu entlassen und einen neuen Betreuer zu bestellen. Dies gilt auch ganz allgemein, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

Der Betreuer selbst kann auch seine Entlassung verlangen. Nach der Bestellung eines Betreuers können Umstände eintreten, auf Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet werden kann. Dies können persönliche Gründe sein, die sich auf die Betreuung auswirken (Familie, Beruf, Umzug, etc.) oder aber auch bereits erwähntes Phänomen der „blockierten Betreuung“, wenn eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist.

Patricia Richter
Rechtsanwältin
LL.M. (Maastricht University)

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