Obwohl innerhalb eines Betreuungsverfahrens für die Menschen oft der Eindruck entsteht, dass der bestellte Betreuer sich umfassend um die Belange der Betreuten kümmert – zumal manchmal sogar mehrere Betreuer für einen Betreuten bestellt werden – verhält es sich in der Realität oft anders. Ein Betreuer darf nur innerhalb seines ihm übertragenen Aufgabenkreises tätig werden. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten wären – obwohl evtl. zum Wohle des Betreuten – unter Umständen sogar widerrechtlich.
Das AG Saarbrücken (Urteil v. 12.12.2013, AZ: 121 C 194/13) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, ob ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis Vermögenssorge bestellt war, auch für die Räumung des gekündigten Heimplatzes der Betreuten verantwortlich war.
Für die betreute ältere Dame waren zwei Betreuer bestellt, einer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und eine Betreuerin für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitssorge. Die Betreuerin ließ die Betreute in ein anderes Heim verlegen, um die rechtzeitige Kündigung und Räumung des alten Heimplatzes kümmerte sie sich dagegen nicht. Der andere Betreuer wurde von der Heimleitung darauf hingewiesen und organisierte zwar, dass der Heimvertrag zum nächsten Monat dann beendet wurde. Auch er kümmerte sich in der Folge aber nicht darum, dass der alte Heimplatz tatsächlich geräumt wurde, da er nur für die Vermögenssorge bestellt war. Diese umfasst aber nicht die Regelung von Miet- und Wohnangelegenheiten. Dadurch entstanden zusätzliche Kosten in Höhe von mehr als 1.000,00 Euro.
Diese zusätzlichen Kosten wollte der Erbe der inzwischen verstorbenen älteren Dame von dem Betreuer ersetzt bekommen. Das Gericht wies die Klage gegen den Betreuer jedoch ab, da dem Betreuer keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden konnte. Der Aufgabenkreis der Vermögenssorge umfasst nicht die Pflicht, die Räumung eines Heimplatzes oder eine Wohnungsauflösung herbeizuführen. In diesem Fall wäre die Betreuerin mit dem Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht dafür zuständig gewesen.
Auch sonstige Pflichtverletzungen des Betreuers kamen für das Gericht nicht in Betracht. Insbesondere hatte er die andere Betreuerin darüber informiert, dass ein Handeln ihrerseits notwendig ist. Damit kam auch nicht in Betracht, ihm eventuell vorzuwerfen, dass er im Hinblick auf Informationspflichten zum Schutz der Betreuten hätte mehr tun müssen.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin