Nach Art. 404 ff. des italienischen Zivilgesetzbuches sind besachwaltete Personen und Personen, welche ganz oder teilweise entmündigt wurden, nur unter Mithilfe von bzw. über deren Sachwalter / Vormund dazu in der Lage, Immobiliargeschäfte rechtsgültig abzuwickeln, und auch dies nur unter der Voraussetzung, dass der Vormundschaftsrichter diese vorab gutgeheißen hat (vgl. Art. 374 und 375 ZGB). Soweit Familienangehörige nicht das Amt des Sachwalters oder Vormundes innehaben sollten, ist es nicht notwendig, diese mit einzubeziehen.
Zu Gunsten der Familienangehörigen von wie oben unter Betreuung stehenden Personen ist kein besonderes Vorkaufsrecht vorgesehen. Aufrecht bleiben daneben etwaige allgemeingültige Vorkaufsrechte, beispielsweise nach Art. 732 des italienischen Zivilgesetzbuches für den Fall des Verkaufs einer Erbquote.
Stephan Vale und Arno Kornprobst
Rechtsanwälte
Anwaltskanzlei Pobitzer & Partner
Studio Legale Bozen / Meran