BGH, Beschl. v. 17.10.2012, AZ: XII ZB 181/12:
In einem Betreuungsverfahren darf der Betroffene in seiner Wohnung gegen seinen Willen weder angehört noch begutachtet werden. Wirkt der Betroffene an einer erforderlichen Anhörung, bzw. Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht dessen Vorführung anordnen.
In dem zugrundeliegenden Fall hat das Gericht die Anhörung des Betroffenen gegen seinen Willen in dessen Wohnung durchgeführt. Der Betroffene war (berechtigterweise) nicht dazu bereit, den Richter und den Sachverständigen in seine Wohnung zu lassen. Kurzerhand wurde die Polizei und der Schlüsseldienst beauftragt, im Folgenden öffnete der Betroffene dann doch noch die Tür. Das Gericht hat sich damit ohne Rechtsgrundlage und gegen den deutlichen Widerspruch des Betroffenen durchgesetzt – ein rechtswidriges Verhalten, welches keinesfalls akzeptiert werden muss. Denn ungeachtet dessen, dass für einen solchen Fall eindeutige gesetzliche Vorschriften existieren – der Betroffene kann bei Weigerung durch die Betreuungsbehörde zur Anhörung vorgeführt werden – ist fraglich, welchen Sinn eine Anhörung und Begutachtung machen soll, wenn sich der Betroffene durch die allgemeine Situation in einem emotionalen Ausnahmezustand befindet. Denn ein Ausnahmezustand wird nahezu bei jedem Menschen zu erwarten sein, wenn der Richter, der Sachverständige, die Polizei und der Schlüsseldienst vor der Tür stehen und sich Zutritt zur Wohnung verschaffen möchten.
Susanne Kilisch
Wiss. Mitarbeiterin