Künftig können auch diejenige Personen mehr hinzuverdienen, die eine vorgezogene Altersrente oder eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Anspruch nehmen.
Nach Informationen des Gesetzgebers sieht das neue Gesetz vor, die Hinzuverdienstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von 350 Euro auf 400 Euro anzuheben.
Nach der bisherigen Gesetzeslage durften Rentner unter 65 Jahren lediglich einen monatlichen Verdienst unter 350 Euro erzielen, um weiterhin einen Anspruch auf die volle Rente zu haben. Hat jedoch der Frührentner monatlich beispielsweise 360 Euro verdient, konnte der Rentenversicherer seine Rente um ein Drittel kürzen. So stunden einem Rentner, der das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstatt der vollen Rente in Höhe von beispielsweise 900 Euro nur noch 600 Euro zu. Dies hatte auch zur Folge, dass der Frührentner die Differenz zurückzahlen musste, wenn er in den Monaten, in denen er mehr als 350 Euro verdient hat, die volle Rente erhalten hat. Umgerechnet blieben dem Frührentner bei einem monatlichen Hinzuverdienst von 360 Euro nur 60 Euro mehr als seine volle Rente, obwohl er viel mehr Leistung erbracht hat. Darüber hinaus durften Erwerbsminderungsrentner beispielsweise neben der Hinzuverdienstgrenze von 350 Euro auch nicht die wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden überschreiten, da ihnen sonst sogar Streichung der Rente drohte.
Nach der Neuregelung des Gesetzgebers gilt mittlerweile die gleiche Entgeltgrenze wie bei den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini-Jobs). Dies soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig Missverständnisse vermeiden und den Verwaltungsaufwand reduzieren. Die neue Regelung ist zu begrüßen, da es schon nicht ersichtlich ist, warum die betroffenen Personen anders behandelt werden sollen, als beispielsweise Erwerbstätige, die zusätzlich noch einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen.